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AGB von net2use.atALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN1. Präambel 1.1 Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet und liefert aus-schließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese nachste-henden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt. 1.2 Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. 1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausge-schlossen. 1.4 Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der An-nahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die be-stellten Vertragsgegenstände liefert. 1.5 Angebote sind grundsätzlich freibleibend. 2. Lieferung 2.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. 2.2 Teillieferungen sind möglich. 2.3 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Emp-fang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spä-testens jedoch binnen 3 Tagen, vorzubringen. 2.4 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen not-wendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung. 2.5 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lie-ferverpflichtung des Auftragnehmers, insbesondere angemessene Lieferfrist-überschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt. 2.6 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. 2.7 Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unter-lieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des Auftragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne daß dem Auftraggeber Ansprüche auf-grund des Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen. 2.8 Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren mindestens 90-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurückzutreten. Auch der Auftragnehmer kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Ar-beitskonflikte oder sonstige, durch den Auftragnehmer unabwendbare Hindernis-se, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist der Auftragnehmer nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlung verpflichtet. 2.9 Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen. 2.10 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragneh-mers. 3. Preise 3.1 Die genannten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs-, Installations- und Aufstellungskosten und enthalten keine Umsatzsteuer. Diese Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. 3.2 Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro. 3.3 Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend. 4. Zahlung 4.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. 4.2 Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbe-dingungen analog. 4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. 4.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Liefe-rung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelungen zurück-zuhalten. 4.5 Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beige-zogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld. 4.6 Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebe-ne Akzepte entsprechend fällig zu stellen. 5. Eigentumsrecht 5.1 Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur restlichen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftrag-nehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instand-haltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlos-sen. 5.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ord-nungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber verpflichtet. 5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den solcher Art erzielten Erlös gesondert zu verwahren und unverzüglich an den Auftragnehmer abzuführen. 5.4 Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer innerhalb von drei Tagen zu verständigen und dem Auftragnehmer sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderli-chen Informationen zu erteilen. 5.5 Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftragge-ber darauf hinzuweisen, daß diese Ware im Eigentum des Auftragnehmers steht. 5.6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Auftragnehmer stellt keinen Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar. 6. Forderungsabtretungen 6.1 Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräuße-rung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat uns auf Verlan-gen seine Auftragnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Faktu-ren, etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. 6.2 Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen dem Auftragnehmer gegenüber im Verzug, so sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse abzusondern und hat bzw. hält der Auftraggeber diese nur im Namen des Auftragnehmers inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versiche-rungsgesetz bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. 6.3 Forderungen gegen den Auftragnehmer dürfen ohne dessen ausdrückliche Zu-stimmung nicht durch den Auftraggeber abtreten werden. 7. Kostenvoranschlag 7.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. 7.2 Alle Anbote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoran-schlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet. 8. Mahn- und Inkassospesen 8.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auf-tragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkasssobüros, zu refundieren. 8.2 Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von EURO 10,-- zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen. 8.3 Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weiterer Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, daß infolge Nichtzahlung entsprechend hö-here Zinsen auf allfällige Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen. 9. Gewährleistung, Garantie und Haftung 9.1 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, daß die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, vergli-chen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbun-den wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Wa-re, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Verbes-serung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in an-gemessener Frist durchzuführen. 9.2 Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen ge-ringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Das selbe gilt, wenn der Auf-tragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in ange-messener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar sind. 9.3 Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei be-weglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des §933 ABGB binnen sechs Mo-naten gerichtlich geltend machen muß. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbraucher-geschäfte nach dem KSchG. 9.4 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Typenräder, etc.) sowie Reparaturen infolge nicht Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten. 9.5 Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Bedingun-gen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt der Auftragnehmer, daß durch die-se Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht eingeschränkt wird. 9.6 Ist vom Auftragnehmer ein wesentlicher Mangel des Softwareprogrammes zu behandeln, ist der Auftraggeber zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftre-tenden Fehlern verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem, das Soft-wareprogramm, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten im angemessenen Um-fang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen. 10. Aufrechnung 10.1 Eine Aufrechnung von behaupteter Gegenforderungen des Auftraggebers ge-gen Ansprüche des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Ge-genforderung ist gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich aner-kannt worden. 11. Höhere Gewalt 11.1 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflich-tungen. Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des Auftraggebers gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Be-hinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne daß dem Auftraggeber da-durch Ansprüche auf Preisminderung entstehen. 12. Software-Leistungen 12.1 Alle Vereinbarungen über Software-Leistungen (Organisation, Programmierung, Systemsoftware, etc.) unterliegen den Bedingungen des Software-Vertrages des Auftragnehmers und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte. 13. Vorbereitung des Aufstellungsortes 13.1 Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung des Gegenstandes auf eigene Kosten einen den Spezifikationen des Auftragnehmers entsprechenden Raum mit Stromanschluß bereitzustellen. Der Auftragnehmer wird über Wunsch des Auftraggebers durch fachmännische Beratung gegen Kostenersatz behilflich sein, den Aufstellungsort einwandfrei vorzubereiten. 13.2 Der Auftraggeber hat darüber hinaus außerdem die Eignung der Transportwege vom Hauseingang bis zum Aufstellungsort zu überprüfen und gegebenenfalls auf seine Kosten herzustellen. Die Installations- und Lagerbedingungen sind zu be-achten. 14. Produkthaftung 14.1 Regreßforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausge-schlossen, es sei denn, der Regreßberechtigte weist nach, daß der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschul-det 15. Gerichtsstand und anwendbares Recht 15.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwen-dung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. 15.2 Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zustän-digen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart. 15.3 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. 15.4 Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Ver-trag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Be-schäftigung hat. 16. Datenschutz und Adressenänderung 16.1 Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, daß die im Kaufvertrag mitenthalte-nen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können. 16.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unter-lassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden. 17. Schlußbestimmungen 17.1 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumenten-schutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. 17.2 Änderungen der Adresse des Auftraggebers hat dieser unverzüglich dem Auf-tragnehmer bekanntzugeben. 17.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungül-tig oder unwirksam, so wird hiedurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. UNVERBINDLICHE VERBANDSEMPFEHLUNG ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für den Verkauf und die Lieferung von Büromaschinen, Büroausstattung und Informationstechnik einschließlich Datenverarbeitungsanlagen Stand: 01.01.2002 b to c 18. Präambel 1.6 Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet und liefert aus-schließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese nachste-henden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt. 1.7 Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. 1.8 Angebote sind grundsätzlich freibleibend. 19. Lieferung 2.11 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. 2.12 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen not-wendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers. 2.13 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehe-ne Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. 20. Preise 3.1 Die genannten Preise enthalten, falls nicht explizit angegeben, keine Umsatz-steuer. 3.2 Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro 21. Zahlung 4.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. 4.2 Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. 4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. 4.5 Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, dann Zinsen und Nebenspesen, dann die vorprozessualen Kosten (falls diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, be-ginnend bei der ältesten Schuld. 4.6 Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. 22. Eigentumsrecht 5.1 Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur restlichen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftrag-nehmers. 5.2 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. 5.3 Bei Warenrücknahme ist der Auftraggeber berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. 23. Kostenvoranschlag 6.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. 6.2 Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. 24. Mahn- und Inkassospesen 7.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auf-tragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten (sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkasssobüros, zu refundieren. 7.2 Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von Euro 10,-- zu bezahlen. 25. Gewährleistung, Garantie und Haftung 8.1 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, daß die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, vergli-chen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbun-den wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Wa-re, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Verbes-serung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in an-gemessener Frist durchzuführen. 8.2 Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen ge-ringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Das selbe gilt, wenn der Auf-tragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in ange-messener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar sind. 8.3 Der Auftraggeber muß sein Recht auf Gewährleistung bei unbeweglichen Sachen binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG. 8.4 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Typenräder, etc.) sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter Ein-griffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leis-tungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten. 8.5 Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Bedingun-gen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt der Auftragnehmer, daß durch die-se Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht eingeschränkt wird. 8.6 Wird vom Auftragnehmer eine gebrauchte bewegliche Ware an den Auftraggeber geliefert oder verkauft, muß der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung binnen einem Jahr gerichtlich geltend machen, sofern dies schriftlich im Einzelnen aus-verhandelt wird. 9. Fernabsatzgeschäft 9.1 „Fernabsatz“ ist ein Vertrag, der ohne gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragspartner z.B. durch Bestellscheine, Inserate, Telefon, Telefax, Internet, etc. abgeschlossen wurde und es sich dabei um ein Verbrauchergeschäft han-delt. 9.2 Ein Fernabsatzgeschäft mit dem Auftraggeber ist erst dann gültig, wenn der Auf-tragnehmer den Auftrag schriftlich unter Bekanntgabe des Firmennamens, der Firmenanschrift sowie der wesentlichen Eigenschaften der Ware, des Preises und der Lieferkosten bestätigt hat. 9.3 Ist der Auftraggeber Konsument, so kann er von einem im Fernabsatz geschlos-senen Vertrag innerhalb von 7 Tagen zurücktreten, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt. Ist der Auftragnehmer seinen Informationspflichten nach Punkt 9.2 nicht nachgekommen, beträgt die Frist 3 Monate. 9.4. Vom Rücktrittsrecht des Verbrauchers in einem Fernabsatzgeschäft sind ausdrück-lich ausgenommen Waren, welche nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden, Audio oder Videoaufzeichnungen oder Software, die vom Auftraggeber entsiegelt wurde. Weiters Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluß begonnen wird, Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften. Weiters sind die in § 5b KSchG aufgelisteten Verträge ausgenommen. 9.5 Ansonsten gelten für die Fernabsatzgeschäfte die einschlägigen Bestimmungen des Konsumtenschutzgesetzes. 10. Vertragsrücktritt 10.1 Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesonders Kon-kurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, so wie bei Zahlungsverzug des Kunden, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. 10.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden. 10.3 Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl, auf die Erfül-lung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustim-men. 10.4 Der Punkt 10 gilt nicht für Fernabsatzgeschäfte. 11. Aufrechnung 11.1 Der Auftraggeber verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt je-doch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers sowie für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder anerkannt wurden. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit der Aufrechnung. 12. Höhere Gewalt 12.1 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtun-gen, wie zb. Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des Auftraggebers. Höhere Gewalt und unvorgesehene Ereignisse gelten befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne daß dem Auftragge-ber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen. 13. Datenschutz und Adressenänderung 13.1 Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, daß die im Kaufvertrag mitenthalte-nen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können. 13.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unter-lassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden. 14. Gerichtsstand und anwendbares Recht 14.1 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Es wird österreichische inländische Gerichts-barkeit vereinbart. 14.2 Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Ver-trag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Be-schäftigung hat. 14.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungül-tig oder unwirksam, so wird hiedurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. UNVERBINDLICHE VERBANDSEMPFEHLUNG ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für den Verkauf und die Lieferung von Software-Support-Leistungen Stand: 01.01.2002 b to c 26. Präambel 1.9 Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet und liefert aus-schließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese nachste-henden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt. 1.10 Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. 1.11 Angebote sind grundsätzlich freibleibend. 27. Lieferung 2.14 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. 2.15 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen not-wendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers. 2.16 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehe-ne Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. 2.17 Der Vertrag kann unter anderem auch die Konzeption eines Softwareeinsat-zes, die Bestandsaufnahme des bestehenden Softwaresystemes, die Erstellung einer Anforderungsdefinition für das künftige Softwaresystem, die Umsetzung der Anforderungsdefinition in funktionalen Spezifikationen, das Projektmanagement, die Erstellung von Individualsoftware, den Verkauf von Software und Hardware, die Einschulung und Umstellungsunterstützung, die Wartung und Weiterentwick-lung der Software, die Übertragung und Urheber- und Verwandtenschutzrechten, die Herstellung von Datenträgern, Online-Betrieb, Online-Betreuung, Patch-Betrieb, Datenbankverwaltung, Betreuung Wan (Wide Area Network), Betreuung LAN (Local Area Network) und sonstigen Dienstleistungen. 2.18 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer auf Grund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet, bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. 28. Preise 3.1 Die genannten Preise enthalten, falls nicht explizit angegeben, keine Umsatz-steuer. 3.2 Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro 3.3 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschrei-bungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers. 29. Zahlung 4.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. 4.2 Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. 4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. 4.4 Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, dann Zinsen und Nebenspesen, dann die vorprozessualen Kosten (falls diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, be-ginnend bei der ältesten Schuld. 4.5 Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. 30. Eigentumsrecht 5.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlichen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. 5.2 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. 5.3 Bei Warenrücknahme ist der Auftraggeber berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. 31. Kostenvoranschlag 6.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. 6.2 Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. 32. Mahn- und Inkassospesen 7.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auf-tragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten (sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkasssobüros, zu refundieren. 7.2 Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von Euro 10,-- zu bezahlen. 33. Gewährleistung, Garantie und Haftung 8.1 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, daß die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, vergli-chen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbun-den wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Wa-re, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Verbes-serung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in an-gemessener Frist durchzuführen. 8.2 Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen ge-ringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Das selbe gilt, wenn der Auf-tragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in ange-messener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Autragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar sind. 8.3 Der Auftraggeber muß sein Recht auf Gewährleistung bei unbeweglichen Sachen binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG. 8.4 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Typenräder, etc.) sowie Reparaturen infolge nicht authorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten. 8.5 Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Bedingun-gen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt der Auftragnehmer, daß durch die-se Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht eingeschränkt wird. 8.6 Wird vom Auftragnehmer eine gebrauchte bewegliche Ware an den Auftraggeber geliefert oder verkauft, muß der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung binnen einem Jahr gerichtlich geltend machen, sofern dies schriftlich im Einzelnen aus-verhandelt wird. 8.7 Ist vom Auftragnehmer ein wesentlicher Mangel des Softwareprogrammes zu behandeln, ist der Auftraggeber zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftre-tenden Fehlern verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem, das Soft-wareprogramm, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten im angemessenen Um-fang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen. 9. Fernabsatzgeschäft 9.1 „Fernabsatz“ ist ein Vertrag, der ohne gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragspartner z.B. durch Bestellscheine, Inserate, Telefon, Telefax, Internet, etc. abgeschlossen wurde und es sich dabei um ein Verbrauchergeschäft han-delt. 9.2 Ein Fernabsatzgeschäft mit dem Auftraggeber ist erst dann gültig, wenn der Auf-tragnehmer den Auftrag schriftlich unter Bekanntgabe des Firmennamens, der Firmenanschrift sowie der wesentlichen Eigenschaften der Ware, des Preises und der Lieferkosten bestätigt hat. 9.3 Ist der Auftraggeber Konsument, so kann er von einem im Fernabsatz geschlos-senen Vertrag innerhalb von 7 Tagen zurücktreten, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt. Ist der Auftragnehmer seinen Informationspflichten nach Punkt 9.2 nicht nachgekommen, beträgt die Frist 3 Monate. 9.4. Vom Rücktrittsrecht des Verbrauchers in einem Fernabsatzgeschäft sind ausdr- ücklich ausgenommen Waren, welche nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden, Audio oder Videoaufzeichnungen oder Software, die vom Auftraggeber entsiegelt wurde. Weiters Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbar- ungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluß begonnen wird, Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften. Weiters sind die in § 5b KSchG aufgelisteten Verträ ge ausgenommen. 9.5 Ansonsten gelten für die Fernabsatzgeschäfte die einschlägigen Bestimmungen des Konsumtenschutzgesetzes. 10. Vertragsrücktritt 10.1 Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesonders Kon-kurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, so wie bei Zahlungsverzug des Kunden, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. 10.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden. 10.3 Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl, auf die Erfül-lung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustim-men. 10.4 Der Punkt 10 gilt nicht für Fernabsatzgeschäfte. 11. Aufrechnung 11.1 Der Auftraggeber verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt je-doch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers sowie für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder anerkannt wurden. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit der Aufrechnung. 12. Höhere Gewalt 12.1 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Spähre des Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflich-tungen, wie zb. Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des Auftraggebers. Höhere Gewalt und unvorgesehene Ereignisse gelten befreien den Auftragneh-mer für die Dauer der Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne daß dem Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen. 13. Urheber-, Leistungsschutzrechte und Nutzung 13.1 Der Auftragnehmer bleibt Inhaber aller Urheber- und Leistungsschutzrechte an der Software / Datenbank einschließlich der zugehörigen Unterlagen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Software mit Einwilligung des Anbieters verändert, bearbeitet oder mit anderer Software verbindet. 13.2 Vorhandene Kennzeichnungen, Urheberrechtsvermerke oder Eigentumshinwei-se des Anbieters dürften vom Auftraggeber nicht beseitigt, bzw. verändert wer-den. 13.3 Die Software ist nur zur Verwendung zum eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgeltes ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware im Ausmaß der erworbenen Anzahl Li-zenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. 13.4 Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentati-onen, etc.) stehen dem Auftragnehmer, bzw. dessen Lizenzgebern zu. Durch den gegenständlichen Vertrag wird vom Auftraggeber lediglich eine Werknutzungs-bewilligung erworben. 13.5 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftrag-nehmer unter der Bedingung gestattet, daß in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und daß sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diesen Kopien unverändert mitübertragen werden. 14. Datenschutz und Adressenänderung 14.1 Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, daß die im Kaufvertrag mitenthalte-nen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können. 14.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unter-lassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden. 15. Gerichtsstand und anwendbares Recht 15.1 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Es wird österreichische inländische Gerichts-barkeit vereinbart. 15.2 Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Ver-trag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Be-schäftigung hat. 15.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungül-tig oder unwirksam, so wird hiedurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. UNVERBINDLICHE VERBANDSEMPFEHLUNG ALLGEMEINE VERKAUFS- und LIEFERBEDINGUNGEN DES MASCHINENHANDELS DER WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH Stand: 01.01.2002 b to b 34. Präambel 1.12 Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet und liefert ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese nachste-henden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt. 1.13 Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. 1.14 Geschäfts- bzw. Lieferbedingungen des Auftraggebers werden für das gegen-ständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen. 1.15 Angebote sind grundsätzlich freibleibend. 1.16 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsteilen. 35. Lieferung 2.19 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. 2.20 Teillieferungen sind möglich. 2.21 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen, vorzubringen. 2.22 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers. 2.23 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung des Auftragnehmers, insbesondere angemessene Lieferfrist- überschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt, soferne es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt. 2.24 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehe-ne Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. 2.25 Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Un-terlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des Auftragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne daß dem Auftraggeber Ansprüche auf-grund des Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen. 2.26 Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren mindestens 90-tägigen Nachfrist mittels Schreiben vom Vertrag zurückzutreten. Auch der Auftragnehmer kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte o-der sonstige, durch den Auftragnehmer unabwendbare Hindernisse, wie bei-spielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmög-lich wird. In beiden Fällen ist der Auftragnehmer nur zur zinsenfreien Rückerstat-tung empfangener Anzahlung verpflichtet. 2.27 Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen. 2.28 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragneh-mers. 36. Preise 3.1 Die genannten Preise enthalten keine Umsatzsteuer. 3.2 Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro . 3.3 Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend. 3.4 Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kal-kulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. verändern, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend zu er-höhen oder zu ermäßigen, soferne es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt. 37. Zahlung 4.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. 4.2 Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbe-dingungen analog. 4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. 4.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Liefe-rung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelungen zurück-zuhalten. 4.5 Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beige-zogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld. 4.6 Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebe-ne Akzepte entsprechend fällig zu stellen. 38. Eigentumsrecht 5.1 Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur restlichen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftrag-nehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instand-haltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlos-sen. 5.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ord-nungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber verpflichtet. 39. Forderungsabtretungen 6.1 Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräuße-rung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat uns auf Verlan-gen seine Auftragnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Faktu-ren, etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. 6.2 Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen dem Auftragnehmer gegenüber im Verzug, so sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse abzusondern und hat bzw. hält der Auftraggeber diese nur im Namen des Auftragnehmers inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versiche-rungsgesetz bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. 6.3 Forderungen gegen den Auftragnehmer dürfen ohne dessen ausdrückliche Zu-stimmung nicht durch den Auftraggeber abtreten werden. 40. Kostenvoranschlag 7.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. 7.2 Alle Anbote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoran-schlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet. 41. Mahn- und Inkassospesen 8.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auf-tragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkasssobüros, zu refundieren. 8.2 Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von EURO 10,-- zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen. 8.3 Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weiterer Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, daß infolge Nichtzahlung entsprechend hö-here Zinsen auf allfällige Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen. 42. Gewährleistung, Garantie und Haftung 9.1 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, daß die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, vergli-chen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbun-den wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Wa-re, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Verbes-serung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in an-gemessener Frist durchzuführen. 9.2 Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen ge-ringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Das selbe gilt, wenn der Auf-tragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in ange-messener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Autragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar sind. 9.3 ES wird vereinbart, das der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei be-weglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des §933 ABGB binnen sechs Mo-naten gerichtlich geltend machen muß. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbraucher-geschäfte nach dem KSchG. 9.4 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Typenräder, etc.) sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter Ein-griffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leis-tungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten. 9.5 Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Bedingun-gen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt der Auftragnehmer, daß durch die-se Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht eingeschränkt wird. 43. Vertragsrücktritt 10.1 Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesonders Kon-kurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, so wie bei Zahlungsverzug des Kunden, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. 10.2 Für den Fall des Rücktrittes hat der Auftragnehmer bei Verschulden des Auf-traggebers die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Brutto-rechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. 10.3 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden. 10.4 Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl, auf die Erfül-lung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustim-men. Im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Wahl des Auftrag-nehmers einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttorech-nungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen. 44. Aufrechnung 11.1 Eine Aufrechnung von behaupteter Gegenforderungen des Auftraggebers ge-gen Ansprüche des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Ge-genforderung ist gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich aner-kannt worden. 45. Höhere Gewalt 12.1 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Spähre des Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflich-tungen. Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des Auftraggebers gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Be-hinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne daß dem Auftraggeber da-durch Ansprüche auf Preisminderung entstehen. 46. Produkthaftung 13.1 Regreßforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausge-schlossen, es sei denn, der Regreßberechtigte weist nach, daß der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschul-det worden ist. 47. Gerichtsstand und anwendbares Recht 14.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwen-dung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. 14.2 Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zustän-digen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart. 14.3 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. 14.4 Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Ver-trag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Be-schäftigung hat. 48. Datenschutz und Adressenänderung 15.1 Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, daß die im Kaufvertrag mitenthalte-nen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können. 15.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unter-lassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden. 49. Schlußbestimmungen 16.1 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumenten-schutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. 16.2 Änderungen der Adresse des Auftraggebers hat dieser unverzüglich dem Auf-tragnehmer bekanntzugeben. 16.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungül-tig oder unwirksam, so wird hiedurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 50. Zusatzbestimmungen 17.1 Bei Internetzugängen bzw. Telefonie die über bzw. mit der Netzwerkinfrastruktur der Telekom Austria AG betrieben werden sind die Algemeinen Geschäftsbedingungen der Telekom Austria AG, samt maßgeblicher Leistungsbeschreibung zusätzlich Rechtswirksam. 17.2 Datentransfervolumen oder auch Traffic genannt. Der Endkunde ist selbst verantwortlich den Traffic zu kontrollieren, sollte es zu Reklamationen kommen so sind diese binnen 4 Wochen bei uns schriftlich einzubringen. Der Traffic ist jederzeit auf der www.net2use.at //Kundencenter/ Traffic - Statistik mittels Benutzername und Kennwort abrufbar. Kann der Benutzer auf die Traffic Statistik nicht zugreifen so hat er sich umgehend schriftlich bei uns zu melden. Traffic der durch Viren oder Hacker verursacht wird, wird auch verrechnet, da er Kunde für seine EDV Anlage selbst verantwortlich ist. Die Traffic Verrechnung (Überschreitung) findet in regelmäßigen abständen statt, jedoch spätestens 12 Monate im Nachhinein. 17.3 Spezielle Zahlungsmodalitäten: Allgemeine Zahlungsziele sind sofort nach erhalt der Rechnung. Bei nicht Einhaltung der Zahlungsmodalitäten (im speziellen bei Internetzugängen), stellen wir den Betrag der gesamten Vertragslaufzeit in Rechnung. Kann eine Lastschrift von uns nicht eingezogen werden wird eine Aufwandbauschale von € 24 inkl 20% Mwst in Rechnung gestellt, und das Lastschriftverfahren auf Rechnung per Erlagschein 3 monatlich o. 12 monatlich im Voraus umgestellt. Erlagscheingebühren € 6,8 inkl 20% Mwst. |